Alkohol am Steuer
Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf weniger als 0,1 Promille herabgesetzt.
In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:
| Lenkberechtigung | Zeitraum |
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| Mopedausweis |
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Probeführerschein (alle Klassen außer Klasse F) |
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| Klasse A |
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Übungsfahrten (alle Klassen außer Klasse A) |
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Ausbildungsfahrten L17 (Vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B) |
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Klasse C (Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg) |
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| Klasse D |
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| Klasse F |
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Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen zumindest mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,1 bzw. 0,5 Promille) oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Quelle: HELP.gv.at

