Anerkennung der Vaterschaft
- Allgemeine Informationen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Wird ein Kind unehelich geboren oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.
Hinweis: In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde. Wenn der (vermutete) Vater sich nicht freiwillig zur Vaterschaft bekennt, kann die Mutter – in Vertretung für das Kind – auf Feststellung der Vaterschaft klagen.
Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.
Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:
- Die Mutter muss den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen
- Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Kindes)
Hinweis: Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen.
Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters.
Fristen
Bei der Vaterschaftsanerkennung müssen Sie keine Fristen beachten. Sie ist bereits vor der Geburt möglich.
Zuständige Stelle
Im Inland:
- Die Personenstandsbehörde:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
in Wien: die Standesämter in Wien
- Die Jugendwohlfahrtsträger:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
In Wien: das Amt für Jugend und Familie
- Das Bezirksgericht
- Die Notarin/der Notar
Hinweis: Sie können sich an eine Personenstandsbehörde, einen Jugendwohlfahrtsträger oder eine Notarin/einen Notar in ganz Österreich wenden. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig.
Im Ausland:
Die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat)
Verfahrensablauf
Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen, die Vaterschaft erklären und die Urkunde unterschreiben.
Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis des Vaters
- Geburtsurkunde des Vaters
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
- Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland des Vaters
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade des Vaters
Als minderjähriger Vater: zusätzlich
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
- Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
Bei fremder Staatangehörigkeit: zusätzlich
- Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
Vor der Geburt: zusätzlich
- Mutter-Kind-Pass
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland der Mutter
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade der Mutter
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: zusätzlich
- Die für die Anzeige der Geburt erforderlichen Unterlagen
Nach Beurkundung der Geburt: zusätzlich
- Geburtsurkunde des Kindes
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
Bei der Anerkennung der Vaterschaft entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at

