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Anerkennung der Vaterschaft


Allgemeine Informationen

Wird ein Kind unehelich geboren oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Hinweis: In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde. Wenn der (vermutete) Vater sich nicht freiwillig zur Vaterschaft bekennt, kann die Mutter – in Vertretung für das Kind – auf Feststellung der Vaterschaft klagen.

Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.

Zum Wohle des Kindes sollte die Vaterschaft festgestellt werden. Diese ist beispielsweise Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder.

Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:

  • Die Mutter muss den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen
  • Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Kindes)

Hinweis: Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen.

Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters.


Fristen

Bei der Vaterschaftsanerkennung müssen Sie keine Fristen beachten. Sie ist bereits vor der Geburt möglich.


Zuständige Stelle

Im Inland:

Hinweis: Sie können sich an eine Personenstandsbehörde, einen Jugendwohlfahrtsträger oder eine Notarin/einen Notar in ganz Österreich wenden. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig.

Im Ausland:

Die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat)


Verfahrensablauf

Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen, die Vaterschaft erklären und die Urkunde unterschreiben.

Achtung:

Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.


Erforderliche Unterlagen

Als minderjähriger Vater: zusätzlich

  • Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
  • Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters

Bei fremder Staatangehörigkeit: zusätzlich

  • Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis

Vor der Geburt: zusätzlich

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: zusätzlich

Nach Beurkundung der Geburt: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.


Kosten

Bei der Anerkennung der Vaterschaft entstehen Ihnen keine Kosten.


Rechtsgrundlagen

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at