Reisepass und Personalausweis
Ausstellung eines Reisepasses
In der EU wohnhafte Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Reisepass bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes beantragen, aber auch in jeder österreichischen Botschaft und jedem österreichischen Berufs(general)konsulat innerhalb der EU.
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die ihren Wohnsitz im NICHT-EU-Ausland haben, kann die Ausstellung eines gewöhnlichen EU-Reisepasses bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch bei einer geographisch ihrem Wohnsitz näher gelegenen Botschaft bzw. einem Berufs(general)konsulat beantragt werden, auch wenn diese bzw. dieses sich nicht im Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet, liegt.
Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen.
Hinweis: Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Reisepass auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Reisepasses in Österreich befinden sich in der Lebenslage "Reisepass".
Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die schon länger als fünf Jahre im Ausland leben) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.
Im Fall eines Passverlusts im Ausland kann von den österreichischen Vertretungsbehörden ein kurzfristig gültiger Notreisepass zur Heimreise ausgestellt werden. Nach der Rückkehr kann ein neuer gewöhnlicher EU-Reisepass bei der zuständigen Passbehörde beantragt werden.
- Ausgefülltes Antragsformular, erhältlich bei den österreichischen Vertretungsbehörden
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung (nicht älter als vier Wochen) etc.
- Geburtsurkunde
- Eventuell Heiratsurkunde
- Zwei Passbilder (Hochformat 3,5 x 4,5 cm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin oder ein Identitätszeuge
- Eventuell alter Reisepass
Ausstellung eines Personalausweises
In der EU wohnhafte Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch in jeder österreichischen Botschaft und jedem österreichischen Berufs(general)konsulat innerhalb der EU beantragen.
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die ihren Wohnsitz im NICHT-EU-Ausland haben, kann die Ausstellung des Personalausweises bei den zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch bei einer geographisch ihrem Wohnsitz näher gelegenen Botschaft bzw. einem Berufs(general)konsulat beantragt werden, auch wenn diese bzw. dieses sich nicht in dem Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet, liegt.
Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen.
Hinweis: Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Personalausweises in Österreich befinden sich in der Lebenslage "Personalausweis".
Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die schon länger als fünf Jahre im Ausland leben) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung (nicht älter als vier Wochen) etc.
- Geburtsurkunde
- Eventuell Heiratsurkunde
- Ein Passbild (Hochformat 3,5 x 4,5 cm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin oder ein Identitätszeuge
- Eventuell alter Reisepass
Hinweis: Die Zusendung des Personalausweises kann auch per Post erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Passgesetz 1992 (PassG) in der geltenden Fassung
- Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at

