Privatrechtliche Verpflichtungen von Verstorbenen – Auflösung oder Abänderung
Die Erben sollten nicht übersehen, von der Verstorbenen/vom Verstorbenen eingegangene Vertragsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden oder abzuändern. Das betrifft etwa
- Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen
- Bei Wohnungsauflösung:
- Abmeldung der Rundfunkgebühren
- Abmeldung des Gas- und Strombezuges
- Abmeldung des Telefons (Mobil und Festnetz)
- Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
- Auflösung von Konten, Bausparverträgen etc. bei Geldinstituten
- Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen etc.
- Kündigung oder Übernahme von Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften etc.
Wenden Sie sich dazu an die jeweilige Institution oder an das jeweilige Unternehmen, mit der oder dem der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie meist in den Unterlagen der Verstorbenen/des Verstorbenen bzw. im Internet oder im Telefonbuch.
Vertragsauflösungen bzw. -änderungen können mit Kosten bzw. Gebühren verbunden sein. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei der jeweiligen Institution oder Firma.
Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse
In manchen Fällen hat die Verstorbene/der Verstorbene bereits Vorauszahlungen für vertraglich bestellte Güter oder Dienstleistungen geleistet (z.B. Mitgliedsbeiträge, Jahresabonnements, monatliche Einzahlungen bei Versicherungen etc.). In diesem Fall sollten Sie die betreffende Firma oder Institution jedenfalls kontaktieren, um die Frage von eventuell möglichen Rückzahlungen zu klären.
Bundesministerium für Justiz
Quelle: HELP.gv.at

